a RPG übernahm mit dem Erfordernis der Standortgebundenheit die Ordnung des früheren Art. 20 Gewässerschutzgesetz (GSchG). Letzterer wiederum deckte sich mit Art. 4 Abs. 3 Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vom 27. März 1972 (BMR). Aus diesem Grund wurde die bisherige Rechtsprechung zu Art. 20 aGSchG beziehungsweise Art. 4 Abs. 3 BMR auch unter der Herrschaft des Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG als weiterhin wegleitend bezeichnet (BGE 111 Ib 217 E. 3b, 108 Ib 133 E. 2). Nach Art. 4 Abs. 3