d) Die Rechtsprechung hat für die Beurteilung der Standortgebundenheit Kriterien entwickelt, welche für eine Standortgebundenheit sprechen (vergleiche E. 3b hievor). Religiös-spirituelle Motive wurden bisher nicht explizit genannt, weshalb sie insofern nicht zum anerkannten Kriterienkatalog gehören. Vorab zu prüfen ist deshalb, ob der von der Rechtsprechung entwickelte Kriterienkatalog als abschliessend zu werten ist. Um die Frage zu klären, ist zunächst näher zu untersuchen, worauf die Rechtsprechung zu den Standortgebundenheitskriterien zurückzuführen ist. Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG übernahm mit dem Erfordernis der Standortgebundenheit die Ordnung des früheren Art.