Roland Norer dahingehend, dass die streitbetroffene Kapelle die Ausnahmegründe nicht erfülle. Für den Standort sei kein traditionell oder religiös-spirituell abgestützter Kontext zu erkennen und bei der Strasse ins Erstfeldertal dürfte es sich um keine traditionelle Durchgangspassage handeln. Auch der Wanderweg führe nicht am vorgesehenen Standort vorbei (Rechtsgutachten Norer, S. 13).