Die Standortgebundenheit könne indessen nur mit grösster Zurückhaltung angenommen werden, nämlich dann, wenn besonders gewichtige und sachliche Gründe für den konkret in Aussicht genommenen Standort sprechen würden. Das sei beispielsweise bei religiös konnotierten Orten oder entlang von Verkehrsachsen, Wegübergängen und dergleichen in der Funktion als Wegkapelle der Fall. Auch sei auf das bereits bestehende Vorhandensein von Sakralbauten im Gebiet Rücksicht zu nehmen. Zum konkreten Kapellenprojekt im Erstfeldertal äussert sich Prof. Dr. iur. Roland Norer dahingehend, dass die streitbetroffene Kapelle die Ausnahmegründe nicht erfülle.