O., S. 131). Auch Prof. Dr. iur. Roland Norer, Ordinarius für Öffentliches Recht und Recht des ländlichen Raums an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern, kommt in seinem im Zusammenhang mit der vorliegend betroffenen Kapelle eingeholten Rechtsgutachten vom 18. Mai 2016 (nachfolgend: Rechtsgutachten Norer) zum Schluss, dass spirituelle beziehungsweise religiöse Motive geeignet sein können, die Standortgebundenheit einer Sakralbaute zu begründen. Die Standortgebundenheit könne indessen nur mit grösster Zurückhaltung angenommen werden, nämlich dann, wenn besonders gewichtige und sachliche Gründe für den konkret in Aussicht genommenen Standort sprechen würden.