Aufgrund der Tatsache, dass subjektive Vorstellungen, Wünsche des Einzelnen oder persönliche Zweckmässigkeiten aber gerade unbeachtlich bleiben müssten, sei, wo die Ortsgebundenheit einer Baute ausserhalb der Bauzone mit subjektiven, spirituellen beziehungsweise religiösen Empfindungen und Vorstellungen begründet werde, nur mit grösster Zurückhaltung zu bejahen (Hänni/Husmann, a.a.O. S. 9; ebenfalls für Zurückhaltung plädierend: Christoph Jäger, a.a.O., S. 131).