O. E. 2.2). Im zitierten Entscheid hat das Bundesgericht religiöse Motive für die Begründung der Standortgebundenheit nicht grundsätzlich verworfen. Es hat sie andererseits aber auch nicht explizit anerkannt. Es hat im negativen Sinne entschieden, dass die im betreffenden Fall geltend gemachten religiösen Motive am konkreten Ort (touristisch attraktives Ausflugsziel) nicht eine Standortgebundenheit zu begründen vermochten.