b) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich zur Frage, ob religiöse Motive eine Standortgebundenheit begründen können, bisher, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich geäussert. Die Kapelle, welche Grundlage von BGE 1C_203/2009 a.a.O. war, hätte an einem touristisch attraktiven Standort zu liegen kommen sollen, weshalb der Ort nicht als solcher der Einsamkeit, Besinnung und Einkehr hat gelten können. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass andere Orte in der Umgebung für die von der Bauherrschaft geltend gemachten Bedürfnisse Einsamkeit, Besinnung und Einkehr besser geeignet waren (BGE 1C_203/2009 a.a.O. E. 2.2).