O., S. 131). Zu prüfen ist jedoch, ob neben den genannten Kriterien auch weitere Kriterien in Betracht fallen könnten. Namentlich ist zu prüfen, ob religiös-spirituelle Motive, auf welche sich der Beschwerdeführer hauptsächlich bezieht, eine Standortgebundenheit belegen können beziehungsweise ob eine spirituell beziehungsweise religiös begründete Zweckbestimmung einer Kultusbaute als "Rückzugsort" in der Natur deren Standortgebundenheit objektiv begründen kann (vergleiche zur Problematik: Hänni/Husmann, Kultusbauten im Spannungsfeld von Raumplanung und Religion, in BR 2012 S. 9; Christoph Jäger, a.a.O., S. 131).