4. a) Die Vorinstanz erwägt, Sakralbauten ausserhalb der Bauzonen würden grundsätzlich nicht als standortgebunden gelten (angefochtener Entscheid, E. 5.2). In der Tat ist die projektierte Kleinkapelle weder aus technischen noch betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Auch erscheint der Bau der Kleinkapelle innerhalb der Bauzone nicht ausgeschlossen. Damit ist die Kleinkapelle grundsätzlich als nicht standortgebunden zu bezeichnen (vergleiche auch BGE 1C_203/2009 a.a.O. E. 2.2; Christoph Jäger, a.a.O., S. 131).