O., 1C_366/2009 vom 30.11.2009 jeweils Rubren). Die Frage braucht hier jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, weil einerseits gestützt auf das Schreiben von Dr. Vitus Huonder, Bischof von Chur, vom 23. August 2016 davon ausgegangen werden kann, dass die Baute von einer religiösen Organisation zumindest mitgetragen wird, und andererseits die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, dass die Ausnahmenbewilligung selbst unter der Annahme, dass eine Sakralbaute vorliegt, nicht zu erteilen ist.