Das Bauprojekt geht auf die Eigeninitiative des Beschwerdeführers – mithin einer Privatperson – zurück. Entsprechend ist auch die Qualifizierung der Baute als sakral letztlich auf die Zweckbestimmung einer Privatperson zurückzuführen. Es liesse sich fragen, ob die Qualifizierung als Sakralbaute alleine vom Willen und der Zweckbestimmung einer Privatperson abhängen kann oder ob dafür nicht vielmehr vorauszusetzen wäre, dass hinter dem Bauprojekt als Bauherrschaft eine anerkannte religiöse Organisation stehen müsste (wie beispielsweise eine Pfarrei der römisch-katholischen Kirche oder ein Ortsverein der Zeugen Jehovas, vergleiche: BGE 1C_203/2009 a.a.