O., S. 131). Generell ist bei der Beurteilung ein strenger Massstab anzulegen, um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken (BGE 124 II 256 E. 4; Peter Hänni, a.a.O., S. 225). Erforderlich ist indessen nicht der Beleg einer absoluten Standortgebundenheit. Vielmehr genügt es, eine relative Standortgebundenheit nachzuweisen: Es ist mithin nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 1C_203/2009 vom 01.12.2009 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; Peter Hänni, a.a.