b) Die Standortgebundenheit als erste Voraussetzung darf nur bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen, zum Beispiel aufgrund seiner Immissionen, in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Des Weiteren muss die Standortgebundenheit einem aktuellen und tatsächlichen Bedarf entsprechen.