a) Gemäss Art. 24 RPG können abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a; Standortgebundenheit) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 118 Ib 19 E. 2a).