Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid. Sie kommt im Wesentlichen zum Schluss, dass die Standortgebundenheit der streitbetroffenen Kapelle nicht gegeben sei. 3. Unbestritten ist, dass die geplante Kleinkapelle an ihrem vorgesehenen Standort nicht als zonenkonform gelten kann. Die Erteilung einer Baubewilligung käme demnach einzig in Frage, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG gegeben wären (vergleiche hierzu auch: Christoph Jäger, Kultusbauten im Planungs-, Bauund Umweltschutzrecht, in Pahud de Mortanges/Zufferey [Hrsg.], Bau und Umwandlung religiöser Gebäude, Zürich 2007, S. 127).