In Anwendung der genannten Vorschriften unterbreitete die mit dem nachträglichen Baugesuch befasste Baubehörde (BK Erstfeld) das Baugesuch der Justizdirektion des Kantons Uri zur Prüfung. Diese kam in ihrem Entscheid vom 13. Juni 2016 zum Schluss, dass die Baute nicht zonenkonform sei und im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht gegeben seien. Gestützt auf den Entscheid der kantonalen Justizdirektion beschied die BK Erstfeld mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 das nachträgliche Baugesuch abschlägig. Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid.