Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit [Organisationsreglement, ORR, RB 2.3322]). Die Baubehörde eröffnet dem Baugesuchsteller den Entscheid des Kantons zusammen mit ihrem Bauentscheid (Art. 108 Abs. 3 PBG). c) Die vorliegend projektierte und teilweise bereits gebaute Kleinkapelle «Ort der Ewigkeit» soll ausserhalb der Bauzone in einem Waldstück an der Grenze zur Landwirtschaftszone gebaut werden. In Anwendung der genannten Vorschriften unterbreitete die mit dem nachträglichen Baugesuch befasste Baubehörde (BK Erstfeld) das Baugesuch der Justizdirektion des Kantons Uri zur Prüfung.