b) Bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet die zuständige kantonale Behörde, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Art. 25 Abs. 2 RPG). In diesem Sinne bestimmt das PBG, dass Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen neben der Baubewilligung die (raumplanerische) Zustimmung der kantonalen Justizdirektion erfordern (Art. 108 Abs. 1 PBG i.V.m. Art. 32 lit. e Ziff. 1 Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit [Organisationsreglement, ORR, RB 2.3322]).