Aus den Erwägungen: 2. a) Wer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will, benötigt hierfür eine Bewilligung (Art. 22 Abs. 1 RPG; Art. 100 Abs. 1 PBG). Die ohne Baubewilligung teilweise erstellte Kleinkapelle «Ort der Ewigkeit» ist somit in formeller Hinsicht als rechtswidrig zu qualifizieren. Der Abbruch von Bauten trotz fehlender Baubewilligung hat indessen zu unterbleiben, wenn die Baute materiell nicht baurechtswidrig ist und nachträglich bewilligt werden kann (BGE 102 Ib 69 E. 4). Vor diesem Hintergrund wurde der BK Erstfeld für die bereits teilweise erstellte Kapelle ein nachträgliches Baugesuch eingereicht.