Keine Verletzung der Rechtsgleichheit durch den Umstand, dass altrechtliche Sakralbauten ausserhalb der Bauzonen bestehen und diese womöglich nach heutiger Rechtslage baurechtswidrig wären. Dass im Kanton vier möglicherweise baurechtswidrig erstellte neurechtliche Kapellen ausserhalb der Bauzonen bestehen, bedeutet keine systematische rechtswidrige Praxis der Behörden. Eine Gleichbehandlung im Unrecht rechtfertigte sich nicht. Die durch die Vorinstanz angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erwies sich als verhältnismässig. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 23. November 2018, OG V 18 8 Sachverhalt: