Im konkreten Fall war die Standortgebundenheit zu verneinen, weil die (teilweise bereits erstellte) Sakralbaute weder an einer Transitroute von gewissem Gewicht noch an einem traditionell religiös-spirituell konnotierten Ort zu liegen gekommen wäre. Auch unter dem Gesichtswinkel der Glaubensund Gewissensfreiheit ergab sich keine Standortgebundenheit. Keine Verletzung der Rechtsgleichheit durch den Umstand, dass altrechtliche Sakralbauten ausserhalb der Bauzonen bestehen und diese womöglich nach heutiger Rechtslage baurechtswidrig wären.