Eine Standortgebundenheit könnte sich allenfalls auch unter dem Aspekt der Glaubens- und Gewissensfreiheit ergeben. Für die Bejahung der Standortgebundenheit muss stets ein konkreter Bedarf ausgewiesen sein. Auch und gerade im Kontext von religiös-spirituellen Bauten müssen Gründe für eine Standortgebundenheit sprechen, welche gewichtig und objektivierbar sind, wobei ein besonders strenger Massstab gilt. Im konkreten Fall war die Standortgebundenheit zu verneinen, weil die (teilweise bereits erstellte) Sakralbaute weder an einer Transitroute von gewissem Gewicht noch an einem traditionell religiös-spirituell konnotierten Ort zu liegen gekommen wäre.