{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-11-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-8_2018-11-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15542", "Checksum": "20a1fbe7063852bbd9453d40f109a7b8"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.11.2018 2018_OG V 18 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 BV. Art. 24 lit. a RPG. Art. 12 lit. d KV. Art. 119 PBG. 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Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer\ngegen Verunreinigung (aGSchG; vergleiche E. 4d hievor). Mit diesem Gesetz wurde\nerstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen (zum Ganzen\nBGE 129 II 397 E. 4.2 f.; Peter Hänni, a.a.O., S. 206 f.).\n\nc) Im Kanton Uri gibt es ausserhalb der Bauzonen eine Reihe von Kapellen, welche\nvor dem 1. Juli 1972 errichtet worden sind. So zum Beispiel die Kapelle St. Antonius und St.\nWendelin auf der Blackenalp oder die Zeissig Kapelle am Aufstieg des alten Axenweges\n(Urner Kirchen- und Kapellenführer, Ziff. 9g und 11c abrufbar: http://m.uri.info/de/kultur-\nbrauchtum-mobile/sakrallandschaft/kapellen, zuletzt besucht: 29.10.2018; vergleiche auch\nBeschwerdebeilagen 12 und 13). Nach den vorerwähnten Grundsätzen sind solche Kapellen\nin ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, selbst wenn sie aufgrund der damaligen\nRechtsänderung fortan in einem Nichtbaugebiet zu liegen kamen. Im Unterschied dazu\nwurde die Kapelle des Beschwerdeführers unter Geltung des RPG, des PBG und der\ngeltenden Zonenordnung der Gemeinde Erstfeld projektiert und war von Anfang an\nzonenwidrig. Die Kapelle des Beschwerdeführers ist mit Kapellen, welche vor dem 1. Juli\n1972 gebaut wurden, mithin nicht zu vergleichen, weshalb der Beschwerdeführer aus dem\nUmstand, dass ausserhalb der Bauzonen altrechtliche Kapellen bestehen und diese nach\nder heutigen Rechtslage womöglich als unzulässig zu beurteilen wären, unter dem Aspekt\nder Rechtsgleichheit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.\n\nd) Auf dem Kantonsgebiet gibt es fünf Kapellen, welche als neurechtlich, das heisst\nals nach dem 1. Juli 1972 errichtet, zu qualifizieren sind und von welchen anzunehmen ist,\ndass sie ausserhalb der Bauzone liegen. Es sind dies gemäss dem Urner Kirchen- und\nKapellenführer die Seekapelle EWA (Ziff. 5a), die Kapelle Maria Heimsuchung, Galtenebnet\n(Ziff. 8n), die Kapelle Ort der Besinnung, Autobahn A 2 (Ziff. 9e), die Betrufkapelle\nGitschenen (Ziff. 15c) und die Efibach Kapelle (Ziff. 20g). Im Unterschied zur Kapelle des\nBeschwerdeführers befindet sich die Kapelle Ort der Besinnung, Autobahn A 2, an einer\nwichtigen Transitroute. Die Standortgebundenheit der Autobahnkapelle ist hier nicht zu\nprüfen. Indessen kann für die hier vorzunehmende Prüfung der Rechtsgleichheit\nangenommen werden, dass die Kapelle geeignet scheint, die Standortgebundenheitskriterien\nzu erfüllen (vergleiche E. 4e hievor). Damit unterscheidet sie sich wesentlich von der Kapelle\ndes Beschwerdeführers, welche die Standortgebundenheitskriterien nicht erfüllt, und eine\nVerletzung der Rechtsgleichheit liegt nicht vor. Ob die übrigen vier Kapellen als\nstandortgebunden gelten können, ist aus den nachfolgenden Gründen für das vorliegenden\nVerfahren unerheblich. Der Beschwerdeführer bringt unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit\nnämlich im Wesentlichen vor, die genannten Kapellen würden die\nStandortgebundenheitskriterien nicht erfüllen. So liege beispielsweise die Seekapelle EWA\nnicht an einer Transitroute und der Ort, an welchem sich die Efibach-Kapelle befinde, weise\nkeine religiöse Konnotation auf (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S. 20 und S. 28 in\nfine). Unter der Annahme, dass die vier Kapellen die Standortgebundenheitskriterien\ntatsächlich nicht erfüllen würden und damit als rechtswidrig zu beurteilen wären, erschöpft\nsich das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Kapelle, welche die\nStandortgebundenheitskriterien (auch) nicht erfülle, sei ebenfalls zu bewilligen, darin,\nsinngemäss eine Gleichbehandlung im Unrecht zu fordern. Die Voraussetzungen dafür sind\naber nicht gegeben: Eine Gleichbehandlung im Unrecht ist nur unter ganz restriktiven\nBedingungen anzunehmen, nachdem der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in\nder Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vorgeht. Der Umstand,\ndass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den\nBürgern grundsätzlich noch keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz\nbehandelt zu werden (BGE 1C_37/2013 vom 09.10.2013 E. 5.1; Häfelin/Müller/Uhlmann,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 599 ff.). Erforderlich ist vielmehr,\ndass eine eigentliche ständige und systematische rechtswidrige Praxis der\nVerwaltungsbehörden besteht, von welcher abzuweichen die Behörden auch für zukünftige\nFälle nicht gewillt sind (BGE 1C_330/2013 vom 15.10.2013 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann,\na.a.O., Rz. 599). Soweit also angenommen würde, die vier genannten Kapellen wären\nrechtswidrig erstellt worden, da sie sich ausserhalb der Bauzone befinden, aber nicht\nstandortgebunden wären, kann daraus nicht eine systematische rechtswidrige Praxis der\nBehörden abgeleitet werden. Es würde sich um Einzelfälle handeln, welche nicht\nrechtfertigen würden, eine ebenfalls rechtswidrige Kapelle wie die des Beschwerdeführers zu\nbewilligen. Somit kann sich der Beschwerdeführer, selbst unter der Annahme, dass die vier\nerwähnten Kapellen baurechtswidrig wären, für seine Kapelle nicht erfolgreich auf die\nRechtsgleichheit berufen.\n\n"}