{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-11-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-8_2018-11-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15542", "Checksum": "20a1fbe7063852bbd9453d40f109a7b8"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.11.2018 2018_OG V 18 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 BV. Art. 24 lit. a RPG. Art. 12 lit. d KV. Art. 119 PBG. 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Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es gleichzeitig nicht (mehr) zumutbar sein\nsolle, auch für die Ausübung von individuellen religiösen Handlungen wie beispielsweise\nGebete in sakraler Umgebung nach Erstfeld zu fahren. Hinzu komme, dass die Bewohner\ndes Erstfeldertals, deren Einzelhöfe und Wohngebäude teilweise abgelegen seien, auch für\nden Besuch der Kleinkapelle einen beträchtlichen Weg auf sich nehmen müssten. Gerade\ndiejenigen Bewohner, welche in der Gehfähigkeit eingeschränkt seien, würden den Weg\nohnehin im Auto zurücklegen. Zudem sei zu beachten, dass Gebetsverrichtungen nicht an\nBauten und Anlagen gebunden seien.\n\nc) Art. 15 Abs. 1 BV und Art. 12 lit. d KV gewährleisten die Glaubens- und\nGewissensfreiheit. Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche\nÜberzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen (Art.\n15 Abs. 2 BV). Die Mitglieder einer Religionsgemeinschaft sind auf geeignete\nVersammlungsräume angewiesen. Bau und Nutzung von Kultusräumen liegen deshalb im\nSchutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit (BGE 1C_366/2009 vom 30.11.2009 E.\n7.2). Wie die Vorinstanz korrekt erwägt und wie der Beschwerdeführer im Übrigen anerkennt\n(Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S. 32), gewährt die Glaubens- und\nGewissensfreiheit den Religionsgemeinschaften allerdings keinen unbedingten Anspruch auf\nBewilligung eines Baugesuchs. Die baurechtliche Grundordnung muss aber immerhin so\nausgestaltet beziehungsweise gehandhabt werden, dass Glaubensgemeinschaften die\nAusübung ihrer Religion nicht verunmöglicht wird (BGE 1C_366/2009 a.a.O. E. 7.2).\n\nd) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass in Erstfeld ein ausreichendes Angebot\nan sakralen Bauten besteht, in welchen die hier fraglichen (römisch-katholischen) religiösen\nHandlungen vorgenommen werden können. Von einer Verunmöglichung der\nReligionsausübung durch den verhinderten Kapellenbau könnte demnach höchstens dann\nausgegangen werden, wenn es den Bewohnern des Erstfeldertals unzumutbar wäre, für ihre\nsakralen Bedürfnisse nach Erstfeld zu gelangen. Die Frage, ob die projektierte Kleinkapelle\nunter dem Aspekt der Glaubens- und Gewissensfreiheit als standortgebunden betrachtet\nwerden müsste, reduziert sich insoweit auf die Frage, ob den Bewohnern des Erstfeldertals\ndie zusätzlichen rund zwei Kilometer Weg zwischen dem vorgesehenen Standort der Kapelle\nund dem Siedlungsgebiet der Einwohnergemeinde Erstfeld zuzumuten sind. Die\nZumutbarkeit ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Wie der Beschwerdeführer selber vorbringt,\nbefindet sich der Standort der projektierten Kapelle eher am Anfang des Tals. Selbst unter\nZugrundelegung der beschwerdeführerischen Argumentation ist somit nicht nachvollziehbar,\ninwieweit die Realisierung der Kapelle am vorgesehenen Standort die angeblich prekäre\nsakrale Situation im Erstfeldertal zu entschärfen vermöchte. Wie die Vorinstanz zutreffend\ndarlegt, wird eine Vielzahl der Bewohnerinnen und Bewohner ohnehin, sei es für einen\nBesuch in der Kleinkapelle, sei es für einen Besuch in einer Kirche in Erstfeld, aufgrund der\nAbgeschiedenheit der Einzelhöfe und Wohngebäude einen weiten Weg zurücklegen müssen\nund entsprechend motorisiert unterwegs sein (Auto, Motorrad etc.). Dies gilt insbesondere\nund in erhöhtem Masse für die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Bewohner, welche\nin der Gehfähigkeit eingeschränkt sind. Inwiefern es unter diesen Umständen für die\nBewohner unzumutbar wäre, dass sie für sakrale Bedürfnisse der fraglichen Art auch den\nrestlichen, rund zwei Kilometer langen Weg nach Erstfeld zurücklegen müssen, ist nicht\neinsichtig. Dass der Standort der Kapelle dahingehend vorteilhafter erscheint, als dass der\nWeg für ein Gebet oder eine Andacht etwas kürzer ist, als wenn bis nach Erstfeld gefahren\nwerden muss, reicht für die Bejahung der Standortgebundenheit nicht aus. Es werden hier\nletztlich Argumente der persönlichen Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit geltend gemacht,\nwelche unbeachtlich zu bleiben haben (E. 3b hievor). Indem die Vorinstanz die\nStandortgebundenheit der Kleinkapelle auch unter dem Gesichtswinkel der Glaubens- und\nGewissensfreiheit verneint, verletzt sie weder Bundes- noch kantonales Recht. Die Rüge ist\nunbegründet.\n\n7. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, im Kanton Uri befänden sich mehrere\nKapellen ausserhalb der Bauzonen. Diese seien mit der projektierten Kleinkapelle\nvergleichbar. Es verletze die Rechtsgleichheit, wenn die projektierte Kleinkapelle nicht\nrealisiert werden könne.\n\n"}