{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-11-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-8_2018-11-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15542", "Checksum": "20a1fbe7063852bbd9453d40f109a7b8"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.11.2018 2018_OG V 18 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 BV. Art. 24 lit. a RPG. Art. 12 lit. d KV. Art. 119 PBG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:08", "Checksum": "21d44358d432a11d976b926b89fec873", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.11.2018 2018_OG V 18 8\nRegeste:\nBaurecht. Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 BV. Art. 24 lit. a RPG. Art. 12 lit. d KV. Art. 119 PBG. \n\n b) Der Standort der geplanten Kapelle mit einem Grundriss von 2.98 x 2.95 Metern\nund einer Firsthöhe von 3 Metern befindet sich auf einem kleinen, erhöhten und ebenen\nFelsvorsprung umgeben von einem kleinen Waldstück unmittelbar an der asphaltierten\nZufahrtsstrasse, welche ins Erstfeldertal führt. Wie die Vorinstanz erwägt, gilt auf der Strasse\nein Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder mit dem Vermerk\n„Zubringerdienst“ gestattet. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Zufahrtsstrasse keine\nwichtige Verkehrsverbindung beziehungsweise Transitroute für Reisende darstellt, zumal die\nStrasse, da sie in das Wander- und Bergsteiggebiet rund um die Kröntenhütte führt, in eine\nSackgasse mündet. Dieser Beurteilung kann sich das Gericht anschliessen: Mit der\nVorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei der fraglichen Strasse hauptsächlich um\neine Zufahrtsstrasse für die Bewohner des Erstfeldertals handelt, zumal der Wanderweg an\nder fraglichen Stelle auf der gegenüberliegenden Talseite verläuft. Die Strasse kann weder\nnach heutigen Massstäben als Transitroute bezeichnet werden noch wäre ersichtlich, dass\nes sich um eine traditionell-historische Durchgangspassage handeln würde, vergleichbar\netwa dem Chinzigpass, welcher das Schächental mit dem Muotatal verbindet und welcher\nzumindest historisch als Durchgangsroute benutzt wurde (vergleiche Martin Diggelmann, Auf\nden Spuren von Alexander W. Suworow, NZZ vom 26.06.2009 abrufbar:\nhttps://www.nzz.ch/magazin/reisen/auf_den_spuren_von_alexander_w_suworow-1.2822496\nzuletzt besucht: 02.11.2018). Eine Standortgebundenheit als Wegkapelle ist mit der\nVorinstanz für die streitgegenständliche Kapelle daher zu verneinen.\n\nc) Die Vorinstanz erwägt weiter, der fragliche Standort sei nicht als religiös-spirituell\nkonnotiert zu beurteilen. In der Tat ist eine traditionell religiös-spirituelle Konnotation des\nfraglichen Ortes nicht ersichtlich. Es mag zwar zutreffen, dass der vorgesehene Standort als\nmystisch und ruhig zu qualifizieren ist, wie der Beschwerdeführer zu bedenken gibt. Die\nBeschreibung des Ortes als mystisch und ruhig trifft indessen auf zahlreiche Orte im\nBerggebiet des Kantons Uri zu. Dies alleine vermag daher für die Annahme der\nStandortgebundenheit nicht auszureichen. Genauso wenig reicht es aus, dass der Ort in eine\narchaische Bergwelt eingebettet ist. Auch dieser Umstand trifft notwendigerweise auf\nzahlreiche Orte im Urner Berggebiet zu. Unbehelflich ist schliesslich die Auffassung des\nBeschwerdeführers, die spirituelle Konnotation des Ortes lasse sich dadurch herleiten, dass\ndie Kapelle den im Erstfeldertal verunglückten Menschen geweiht werden könnte. Auch hier\nist notorisch, dass ganz allgemein im Berggebiet viele Menschen verunglücken, sodass mit\ndem pauschalen Verweis, dass im Erstfeldertal Menschen verunglückt sind, nicht ohne\nWeiteres eine Standortgebundenheit begründet werden kann. Die beschwerdeführerische\nUmschreibung der Standortgebundenheit würde ganz allgemein dazu führen, dass Kapellen\nan beliebigen Orten im Berggebiet beziehungsweise ausserhalb der Bauzone als\nstandortgebunden bezeichnet werden müssten. Dies ist unzulässig (E. 4e hievor). Im\nÜbrigen ist bei der Beurteilung von religiös-spirituell begründeten Motiven zur Begründung\nder Standortgebundenheit ein besonders strenger Massstab anzuwenden, insbesondere\ndeshalb, weil bei spirituell-religiösen Motiven die Gefahr erhöht ist, rein subjektive\nEmpfindungen, welche nicht massgebend sein dürfen, in die Beurteilung einfliessen zu\nlassen. Gerade die vorliegende Streitsache zeigt exemplarisch auf, dass bei spirituell\ngefärbten Umschreibungen eines Ortes als „mystisch“ und „besonders ruhig und andächtig“\ndie Gefahr gross ist, ins rein Subjektive abzugleiten. Insgesamt ergibt sich, dass eine\nStandortgebundenheit auch unter dem Aspekt der traditionell religiös-spirituellen Konnotation\ndes betroffenen Ortes zu verneinen ist.\n\n6. a) Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Er\nmacht geltend, aufgrund der Abgeschiedenheit des Erstfeldertals könnten religiöse\nHandlungen, wie Gebete und Meditation in sakraler geistiger Umgebung, nur am fraglichen\nStandort ausgeübt werden. Dem Ort komme wegen seiner zentralen Lage eingangs des Tals\nund der guten Erreichbarkeit ein grosser Stellenwert zu. Wegzeiten von teilweise mehr als\neiner Stunde nach Erstfeld und zurück seien vor allem für ältere Talbewohnerinnen und -\nbewohner nicht zumutbar. Im Winter würden es die Strassenverhältnisse oft nicht zulassen,\nfür die Ausübung von religiösen Handlungen nach Erstfeld zu fahren. Die Ausübung der\nReligion dürfe durch die baurechtliche Grundordnung nicht verunmöglicht werden.\n\n"}