{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-11-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-8_2018-11-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15542", "Checksum": "20a1fbe7063852bbd9453d40f109a7b8"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.11.2018 2018_OG V 18 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 BV. Art. 24 lit. a RPG. Art. 12 lit. d KV. Art. 119 PBG. 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Anderes würde bedeuten, dass religiöse\nBauten ausserhalb der Bauzonen regelmässig als standortgebunden gelten müssten,\nnachdem ganz viele Orte ausserhalb der Bauzone einsam und ruhig sind. Offensichtlich\nkönnte eine solche Praxis nicht mit dem Ausnahmecharakter von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG\nvereinbart werden. Vielmehr müssen auch und gerade im Kontext von religiös-spirituellen\nBauten Gründe für eine Standortgebundenheit sprechen, welche gewichtig und objektivierbar\nsind. Dem Rechtsgutachten Norer folgend (S. 8) könnte sich eine Standortgebundenheit\neiner Sakralbaute zum Beispiel an traditionell religiös konnotierten Orten ergeben. Zu\ndenken ist an von alters her genutzte Kraftorte, spirituell konnotierte Geländepunkte,\nMeditationsorte oder mit einem historischen Geschehen verbundene Stellen (wie\nGedenkstätten an Unglücksfälle, Kriegsschauplätze, Wallfahrtorte etc.). Ebenfalls in\nÜbereinstimmung mit dem Rechtsgutachten Norer (S. 10 f.) in Betracht fallen könnten zudem\nStandorte entlang von Verkehrsachsen, Wegübergängen und dergleichen (Sakralbau in der\nFunktion als Wegkapelle). Hier dürfte es weniger bis gar nicht auf die spirituelle Dimension\neines bestimmten Standorts als vielmehr auf die örtliche Nähe zum betreffenden\nVerkehrsweg, allenfalls noch zu Rastplätzen, Verpflegungsorten oder Hospizen, ankommen.\nHier bietet sich der Sakralbau einer Reiseinfrastruktur vergleichbar als Ort der Rast, Stille\nund Besinnung an, allenfalls erfüllt er auch eine spirituelle Schutz- und Segensfunktion. Es\nverhält sich hier ähnlich wie bei einem Gebetsraum auf Bahnhöfen oder Flughäfen. Auch\nbezüglich Sakralbauten in der Funktion als Wegkapelle ergibt sich aber, dass eine\nStandortgebundenheit nicht an einer beliebigen Strasse oder einem beliebigen Weg\nangenommen werden könnte. Vielmehr muss es sich um anerkannte, seien es\nzeitgenössische oder traditionelle, Transitrouten von gewissem Gewicht handeln. Anderes\nwürde, vergleichbar der Problematik mit der religiösen Konnotation eines Ortes, dazu führen,\ndass eine Sakralbaute ausserhalb der Bauzonen regelmässig als standortgebunden\nbezeichnet werden müsste, was nicht angeht. Für die Bejahung der Standortgebundenheit\nmuss des Weiteren stets ein konkreter Bedarf ausgewiesen sein. An einem Bedarf fehlt es\nbeispielsweise, wenn in der Umgebung bereits ein ausreichendes Angebot besteht, welches\nzumutbarerweise genutzt werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch die Glaubensund Gewissensfreiheit (Art. 15 BV; Art. 12 lit. d KV) zu beachten. Die baurechtliche\nGrundordnung muss so ausgestaltet beziehungsweise gehandhabt werden, dass\nGlaubensgemeinschaften die Ausübung ihrer Religion nicht verunmöglicht wird (Näheres\ndazu: E. 6c f. hernach). Denkbar wäre allenfalls, dass die Standortgebundenheit einer\nSakralbaute für einen besonders abgelegenen Ort, an welchem dennoch Menschen leben\n(etwa eine besonders abgelegene Alp), zu bejahen wäre, sofern sich Einrichtungen für\nsakrale Bedürfnisse unzumutbar weit entfernt befänden und die Bedürfnisse nur in einer\nentsprechenden Sakralbaute ausreichend befriedigt werden könnten. Wie es sich damit\nverhält, kann für den konkreten Fall mit Blick auf die weiteren Erwägungen jedoch\noffenbleiben. In jedem Fall sind die Umstände des konkreten Einzelfalls umfassend zu\nwürdigen und es ist, wie erwähnt, ein besonders strenger Massstab anzuwenden.\n\n5. a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die vorgesehene Kapelle\nstünde in erster Linie den Bewohnern des Erstfeldertals (insgesamt 73 Bewohnerinnen und\nBewohner), aber auch Wanderern und Berggängern für sakrale Bedürfnisse zur Verfügung.\nAufgrund der grossen Abgeschiedenheit des Tals könnten sakrale Bedürfnisse nur am\nfraglichen Standort ausgeübt werden. Anderenfalls müssten die Bewohner des Tals\nWegzeiten von teilweise mehr als einer Stunde nach Erstfeld und zurück in Kauf nehmen. Zu\ndenken sei ferner an Schlechtwetterperioden und die lange Winterzeit, während welcher der\nFussmarsch oder die Autofahrt nach Erstfeld hinunter sich würden als beschwerlich oder gar\ngefährlich erweisen können. Der vorgesehene Standort sei dagegen zentral gelegen und für\ndie Bewohner optimal erreichbar. Es handle sich um einen mystischen, in eine archaische\nGebirgslandschaft eingebetteten Standort, welcher als „Rückzugsort“ beziehungsweise „Ort\nder Stille“ geradezu prädestiniert sei. Schliesslich würde die Kapelle den vielen im\nErstfeldertal verunglückten Menschen geweiht werden können, womit sich die spirituelle\nKonnotation des Standorts herleiten liesse.\n\n"}