{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-11-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-8_2018-11-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15542", "Checksum": "20a1fbe7063852bbd9453d40f109a7b8"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.11.2018 2018_OG V 18 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 BV. Art. 24 lit. a RPG. Art. 12 lit. d KV. Art. 119 PBG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:08", "Checksum": "21d44358d432a11d976b926b89fec873", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.11.2018 2018_OG V 18 8\nRegeste:\nBaurecht. Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 BV. Art. 24 lit. a RPG. Art. 12 lit. d KV. Art. 119 PBG. \n\n d) Die Rechtsprechung hat für die Beurteilung der Standortgebundenheit Kriterien\nentwickelt, welche für eine Standortgebundenheit sprechen (vergleiche E. 3b hievor).\nReligiös-spirituelle Motive wurden bisher nicht explizit genannt, weshalb sie insofern nicht\nzum anerkannten Kriterienkatalog gehören. Vorab zu prüfen ist deshalb, ob der von der\nRechtsprechung entwickelte Kriterienkatalog als abschliessend zu werten ist. Um die Frage\nzu klären, ist zunächst näher zu untersuchen, worauf die Rechtsprechung zu den\nStandortgebundenheitskriterien zurückzuführen ist. Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG übernahm mit\ndem Erfordernis der Standortgebundenheit die Ordnung des früheren Art. 20\nGewässerschutzgesetz (GSchG). Letzterer wiederum deckte sich mit Art. 4 Abs. 3\nBundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vom 27.\nMärz 1972 (BMR). Aus diesem Grund wurde die bisherige Rechtsprechung zu Art. 20\naGSchG beziehungsweise Art. 4 Abs. 3 BMR auch unter der Herrschaft des Art. 24 Abs. 1 lit.\na RPG als weiterhin wegleitend bezeichnet (BGE 111 Ib 217 E. 3b, 108 Ib 133 E. 2). Nach\nArt. 4 Abs. 3 BMR durften in den Gebieten, die aus Gründen des Landschaftschutzes oder\nder Erhaltung von Erholungsräumen ausgeschieden werden, nur land- und\nforstwirtschaftliche und andere standortbedingte Bauten bewilligt werden. Weitere Bauten\nkonnten ausnahmsweise nach Einholung der Stellungnahme und unter Vorbehalt von\nAufsichtsmassnahmen des Bundes bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller ein sachlich\nbegründetes Interesse nachweist und kein öffentliches Interesse entgegensteht (BGE 100 Ib\n401 E. 3a). Mit anderen Worten konnte die Standortbedingtheit einer Baute zu verneinen\nsein, die Baute aber trotzdem ausnahmsweise bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller ein\nsachlich begründetes Bedürfnis nachweisen konnte und dem Bauvorhaben kein öffentliches\nInteresse entgegenstand (BGE 100 a.a.O. E. 3d; in diesem Sinne auch: BGE 102 Ib 78 E. 3,\nwonach sich denken lasse, dass bei Vorliegen ganz besonderer Verhältnisse ein sachlich\nbegründetes Bedürfnis im Sinne des Gesetzes auch anerkannt werden müsse, wenn die\nStandortgebundenheit verneint würde). Die Regelung war gerade nicht abschliessend, weil\nweitere sachliche Gründe für eine Ausnahmebewilligung sprechen konnten. In einem\nsolchen Falle mussten aber besonders schwerwiegende Gründe für die Erteilung der\nAusnahmebewilligung sprechen (BGE 102 a.a.O. E. 3). Auf eine begriffliche Unterscheidung\nzwischen Standortgebundenheit und einem daneben bestehenden „sachlich begründeten\nBedürfnis“ verzichtet Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG zwar. Indessen umschreibt die\nRechtsprechung die Voraussetzungen der relativen Standortgebundenheit ebenfalls\nverhältnismässig offen und im Übrigen ähnlich, wie die Rechtsprechung unter der Herrschaft\ndes BMR beziehungsweise des aGSchG das Erfordernis des „sachlich begründeten“\nBedürfnisses umschrieb. Die (relative) Standortgebundenheit ist gegeben, wenn „besonders\nwichtige und objektive Gründe“ vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber\nanderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (oben E.\n3b). Die Formulierung legt nahe, dass auch unter der Herrschaft des RPG der\nKriterienkatalog bezüglich Standortgebundenheit nicht abschliessend ist, zumal die\nRechtsprechung zu den Bestimmungen im aGSchG und dem BMR als grundsätzlich\nweiterhin wegleitend zu bezeichnen ist und unter der Herrschaft der früheren\nRechtsprechung offensichtlich gerade kein abschliessender Kriterienkatalog bestand. Mit\nBlick schliesslich auf die Lehre (E. 3f hievor) und die neuere Rechtsprechung des\nBundesgerichts, welche religiöse Motive als Standortgebundenheitskriterium immerhin nicht\nexplizit verwirft (E. 3e hievor), geht das Gericht davon aus, dass der praxisgemässe\nKriterienkatalog (E. 3b hievor) nicht abschliessend ist und insoweit Raum besteht für weitere\nStandortgebundenheitskriterien. Eine Standortgebundenheit kann sich allgemein dann\nergeben, wenn besonders wichtige und objektive Gründe für einen Standort ausserhalb der\nBauzone sprechen. Nebst den anerkannten Standortgebundenheitskriterien können insofern\nauch religiös-spirituelle Motive grundsätzlich in Betracht fallen, eine Standortgebundenheit zu\nbegründen.\n\n"}