{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-11-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-8_2018-11-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15542", "Checksum": "20a1fbe7063852bbd9453d40f109a7b8"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.11.2018 2018_OG V 18 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 BV. Art. 24 lit. a RPG. Art. 12 lit. d KV. Art. 119 PBG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:08", "Checksum": "21d44358d432a11d976b926b89fec873", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.11.2018 2018_OG V 18 8\nRegeste:\nBaurecht. Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 BV. Art. 24 lit. a RPG. Art. 12 lit. d KV. Art. 119 PBG. \n\n b) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich zur Frage, ob religiöse Motive\neine Standortgebundenheit begründen können, bisher, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich\ngeäussert. Die Kapelle, welche Grundlage von BGE 1C_203/2009 a.a.O. war, hätte an\neinem touristisch attraktiven Standort zu liegen kommen sollen, weshalb der Ort nicht als\nsolcher der Einsamkeit, Besinnung und Einkehr hat gelten können. Das Bundesgericht kam\nzum Schluss, dass andere Orte in der Umgebung für die von der Bauherrschaft geltend\ngemachten Bedürfnisse Einsamkeit, Besinnung und Einkehr besser geeignet waren (BGE\n1C_203/2009 a.a.O. E. 2.2). Im zitierten Entscheid hat das Bundesgericht religiöse Motive\nfür die Begründung der Standortgebundenheit nicht grundsätzlich verworfen. Es hat sie\nandererseits aber auch nicht explizit anerkannt. Es hat im negativen Sinne entschieden, dass\ndie im betreffenden Fall geltend gemachten religiösen Motive am konkreten Ort (touristisch\nattraktives Ausflugsziel) nicht eine Standortgebundenheit zu begründen vermochten.\n\nc) Soweit sie sich äussert, hält es die Lehre nicht für grundsätzlich ausgeschlossen,\ndass religiöse Motive eine Standortgebundenheit begründen können (Hänni/Husmann,\na.a.O. S. 9; Arnold Marti, Anmerkungen zu BGE 1C_203/2009, ZBl 2011 S. 441; Christoph\nJäger, a.a.O., S. 131). Aufgrund der Tatsache, dass subjektive Vorstellungen, Wünsche des\nEinzelnen oder persönliche Zweckmässigkeiten aber gerade unbeachtlich bleiben müssten,\nsei, wo die Ortsgebundenheit einer Baute ausserhalb der Bauzone mit subjektiven,\nspirituellen beziehungsweise religiösen Empfindungen und Vorstellungen begründet werde,\nnur mit grösster Zurückhaltung zu bejahen (Hänni/Husmann, a.a.O. S. 9; ebenfalls für\nZurückhaltung plädierend: Christoph Jäger, a.a.O., S. 131). Auch Prof. Dr. iur. Roland Norer,\nOrdinarius für Öffentliches Recht und Recht des ländlichen Raums an der\nrechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern, kommt in seinem im\nZusammenhang mit der vorliegend betroffenen Kapelle eingeholten Rechtsgutachten vom\n18. Mai 2016 (nachfolgend: Rechtsgutachten Norer) zum Schluss, dass spirituelle\nbeziehungsweise religiöse Motive geeignet sein können, die Standortgebundenheit einer\nSakralbaute zu begründen. Die Standortgebundenheit könne indessen nur mit grösster\nZurückhaltung angenommen werden, nämlich dann, wenn besonders gewichtige und\nsachliche Gründe für den konkret in Aussicht genommenen Standort sprechen würden. Das\nsei beispielsweise bei religiös konnotierten Orten oder entlang von Verkehrsachsen,\nWegübergängen und dergleichen in der Funktion als Wegkapelle der Fall. Auch sei auf das\nbereits bestehende Vorhandensein von Sakralbauten im Gebiet Rücksicht zu nehmen. Zum\nkonkreten Kapellenprojekt im Erstfeldertal äussert sich Prof. Dr. iur. Roland Norer\ndahingehend, dass die streitbetroffene Kapelle die Ausnahmegründe nicht erfülle. Für den\nStandort sei kein traditionell oder religiös-spirituell abgestützter Kontext zu erkennen und bei\nder Strasse ins Erstfeldertal dürfte es sich um keine traditionelle Durchgangspassage\nhandeln. Auch der Wanderweg führe nicht am vorgesehenen Standort vorbei\n(Rechtsgutachten Norer, S. 13). Schliesslich bejaht auch das vom Beschwerdeführer\neingeholte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Karl Spühler, Zürich, vom 30. September 2016\n(nachfolgend: Rechtsgutachten Spühler) grundsätzlich die Geeignetheit von religiösen\nMotiven zur Begründung der Standortgebundenheit, kommt hingegen anders als das\nRechtsgutachten Norer zum Schluss, dass die konkrete Kapelle als standortgebunden gelten\nmüsse (Rechtsgutachten Spühler, S. 7).\n\n"}