{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-11-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-8_2018-11-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15542", "Checksum": "20a1fbe7063852bbd9453d40f109a7b8"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.11.2018 2018_OG V 18 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 BV. Art. 24 lit. a RPG. Art. 12 lit. d KV. Art. 119 PBG. 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Die Voraussetzungen der\nStandortgebundenheit beurteilen sich nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf\ndie subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche\nZweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen (BGE 124 II 255 f. E. 4, 123 II 261 E. 5a,\n119 Ib 445 E. 4a, 117 Ib 267 E. 2a; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes\nUmweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 225 f.; Ludwig/Stalder, Bernisches\nVerwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2013, Kap. 8 N. 108; Christoph Jäger, a.a.O., S. 131).\nGenerell ist bei der Beurteilung ein strenger Massstab anzulegen, um der Zersiedelung der\nLandschaft entgegenzuwirken (BGE 124 II 256 E. 4; Peter Hänni, a.a.O., S. 225).\nErforderlich ist indessen nicht der Beleg einer absoluten Standortgebundenheit. Vielmehr\ngenügt es, eine relative Standortgebundenheit nachzuweisen: Es ist mithin nicht erforderlich,\ndass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige\nund objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen\nStandorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (BGE\n1C_203/2009 vom 01.12.2009 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; Peter Hänni, a.a.O., S. 226\nf.). Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende\nInteressenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet\n(BGE 141 II 254 E. 7.6.1).\n\nc) Unbestritten ist zwischen den Beteiligten, dass die projektierte Kleinkapelle eine\nSakralbaute darstellt. Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, die Kleinkapelle würde, falls\nsie gebaut werden könnte, den Bewohnern des Erstfeldertals für sakrale Bedürfnisse, wie\ndas persönliche Gebet und die Meditation in Stille und Einsamkeit zur Verfügung stehen\n(Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 05.02.2018, S. 12). Darüber, ob tatsächlich eine\nSakralbaute vorliegt, bestehen indessen gewisse Zweifel: Das Bauprojekt geht auf die\nEigeninitiative des Beschwerdeführers – mithin einer Privatperson – zurück. Entsprechend ist\nauch die Qualifizierung der Baute als sakral letztlich auf die Zweckbestimmung einer\nPrivatperson zurückzuführen. Es liesse sich fragen, ob die Qualifizierung als Sakralbaute\nalleine vom Willen und der Zweckbestimmung einer Privatperson abhängen kann oder ob\ndafür nicht vielmehr vorauszusetzen wäre, dass hinter dem Bauprojekt als Bauherrschaft\neine anerkannte religiöse Organisation stehen müsste (wie beispielsweise eine Pfarrei der\nrömisch-katholischen Kirche oder ein Ortsverein der Zeugen Jehovas, vergleiche: BGE\n1C_203/2009 a.a.O., 1C_366/2009 vom 30.11.2009 jeweils Rubren). Die Frage braucht hier\njedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, weil einerseits gestützt auf das Schreiben von\nDr. Vitus Huonder, Bischof von Chur, vom 23. August 2016 davon ausgegangen werden\nkann, dass die Baute von einer religiösen Organisation zumindest mitgetragen wird, und\nandererseits die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, dass die\nAusnahmenbewilligung selbst unter der Annahme, dass eine Sakralbaute vorliegt, nicht zu\nerteilen ist.\n\n4. a) Die Vorinstanz erwägt, Sakralbauten ausserhalb der Bauzonen würden\ngrundsätzlich nicht als standortgebunden gelten (angefochtener Entscheid, E. 5.2). In der Tat\nist die projektierte Kleinkapelle weder aus technischen noch betriebswirtschaftlichen\nGründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen\nangewiesen. Auch erscheint der Bau der Kleinkapelle innerhalb der Bauzone nicht\nausgeschlossen. Damit ist die Kleinkapelle grundsätzlich als nicht standortgebunden zu\nbezeichnen (vergleiche auch BGE 1C_203/2009 a.a.O. E. 2.2; Christoph Jäger, a.a.O., S.\n131). Zu prüfen ist jedoch, ob neben den genannten Kriterien auch weitere Kriterien in\nBetracht fallen könnten. Namentlich ist zu prüfen, ob religiös-spirituelle Motive, auf welche\nsich der Beschwerdeführer hauptsächlich bezieht, eine Standortgebundenheit belegen\nkönnen beziehungsweise ob eine spirituell beziehungsweise religiös begründete\nZweckbestimmung einer Kultusbaute als \"Rückzugsort\" in der Natur deren\nStandortgebundenheit objektiv begründen kann (vergleiche zur Problematik:\nHänni/Husmann, Kultusbauten im Spannungsfeld von Raumplanung und Religion, in BR\n2012 S. 9; Christoph Jäger, a.a.O., S. 131).\n\n"}