{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-11-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-8_2018-11-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15542", "Checksum": "20a1fbe7063852bbd9453d40f109a7b8"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.11.2018 2018_OG V 18 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 BV. Art. 24 lit. a RPG. Art. 12 lit. d KV. Art. 119 PBG. 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Für die\nBejahung der Standortgebundenheit muss stets ein konkreter Bedarf\nausgewiesen sein. Auch und gerade im Kontext von religiös-spirituellen\nBauten müssen Gründe für eine Standortgebundenheit sprechen, welche\ngewichtig und objektivierbar sind, wobei ein besonders strenger Massstab gilt.\nIm konkreten Fall war die Standortgebundenheit zu verneinen, weil die\n(teilweise bereits erstellte) Sakralbaute weder an einer Transitroute von\ngewissem Gewicht noch an einem traditionell religiös-spirituell konnotierten\nOrt zu liegen gekommen wäre. Auch unter dem Gesichtswinkel der Glaubensund Gewissensfreiheit ergab sich keine Standortgebundenheit. Keine\nVerletzung der Rechtsgleichheit durch den Umstand, dass altrechtliche\nSakralbauten ausserhalb der Bauzonen bestehen und diese womöglich nach\nheutiger Rechtslage baurechtswidrig wären. Dass im Kanton vier\nmöglicherweise baurechtswidrig erstellte neurechtliche Kapellen ausserhalb\nder Bauzonen bestehen, bedeutet keine systematische rechtswidrige Praxis\nder Behörden. Eine Gleichbehandlung im Unrecht rechtfertigte sich nicht. Die\ndurch die Vorinstanz angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustands erwies sich als verhältnismässig. Abweisung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 23. November 2018, OG V 18 8\n\nSachverhalt:\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. a) Wer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem\nZweck ändern will, benötigt hierfür eine Bewilligung (Art. 22 Abs. 1 RPG; Art. 100 Abs. 1\nPBG). Die ohne Baubewilligung teilweise erstellte Kleinkapelle «Ort der Ewigkeit» ist somit in\nformeller Hinsicht als rechtswidrig zu qualifizieren. Der Abbruch von Bauten trotz fehlender\nBaubewilligung hat indessen zu unterbleiben, wenn die Baute materiell nicht baurechtswidrig\nist und nachträglich bewilligt werden kann (BGE 102 Ib 69 E. 4). Vor diesem Hintergrund\nwurde der BK Erstfeld für die bereits teilweise erstellte Kapelle ein nachträgliches Baugesuch\neingereicht.\n\nb) Bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet die zuständige\nkantonale Behörde, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung\nerteilt werden kann (Art. 25 Abs. 2 RPG). In diesem Sinne bestimmt das PBG, dass Bauten\nund Anlagen ausserhalb der Bauzonen neben der Baubewilligung die (raumplanerische)\nZustimmung der kantonalen Justizdirektion erfordern (Art. 108 Abs. 1 PBG i.V.m. Art. 32 lit. e\nZiff. 1 Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit\n[Organisationsreglement, ORR, RB 2.3322]). Die Baubehörde eröffnet dem Baugesuchsteller\nden Entscheid des Kantons zusammen mit ihrem Bauentscheid (Art. 108 Abs. 3 PBG).\nc) Die vorliegend projektierte und teilweise bereits gebaute Kleinkapelle «Ort der\nEwigkeit» soll ausserhalb der Bauzone in einem Waldstück an der Grenze zur\nLandwirtschaftszone gebaut werden. In Anwendung der genannten Vorschriften unterbreitete\ndie mit dem nachträglichen Baugesuch befasste Baubehörde (BK Erstfeld) das Baugesuch\nder Justizdirektion des Kantons Uri zur Prüfung. Diese kam in ihrem Entscheid vom 13. Juni\n2016 zum Schluss, dass die Baute nicht zonenkonform sei und im Übrigen die\nVoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht gegeben seien. Gestützt\nauf den Entscheid der kantonalen Justizdirektion beschied die BK Erstfeld mit Beschluss\nvom 12. Dezember 2016 das nachträgliche Baugesuch abschlägig. Die Vorinstanz bestätigte\ndiesen Entscheid. Sie kommt im Wesentlichen zum Schluss, dass die Standortgebundenheit\nder streitbetroffenen Kapelle nicht gegeben sei.\n\n3. Unbestritten ist, dass die geplante Kleinkapelle an ihrem vorgesehenen Standort\nnicht als zonenkonform gelten kann. Die Erteilung einer Baubewilligung käme demnach\neinzig in Frage, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG\ngegeben wären (vergleiche hierzu auch: Christoph Jäger, Kultusbauten im Planungs-, Bauund Umweltschutzrecht, in Pahud de Mortanges/Zufferey [Hrsg.], Bau und Umwandlung\nreligiöser Gebäude, Zürich 2007, S. 127).\n\na) Gemäss Art. 24 RPG können abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a\nRPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu\nändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen\nerfordert (lit. a; Standortgebundenheit) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen\n(lit. b). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 118 Ib 19 E. 2a).\n\n"}