5. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wichtigen Gründe für die Entlassung der Beschwerdeführer aus ihrem Amt als Beistände mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für ihren Sohn vorliegen. Gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität sind die Beschwerdeführer weiterhin als Beistände ihres Sohnes einzusetzen. Die Vorinstanz wird die Modalitäten der Beistandschaft (Auftragsumschreibung etc.) zu regeln haben. In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen.