Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Beschwerdeführer weiterhin als Beistände ihres Sohnes einzusetzen sind. Wie die Beistandschaft zu führen sein wird («vereinfacht» oder «gewöhnlich»), wird die Vorinstanz prüfen müssen. Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.