Die Entlassung aus der Beistandschaft ist zu unterscheiden von der Frage, wie eine allfällige Beistandschaft zu führen ist; ob die Vertretungsbeistandschaft also in Form einer vereinfachten Mandatsführung gemäss Art. 420 ZGB (ohne Inventarpflicht, Berichterstattung etc.) oder in Form einer «gewöhnlichen» Mandatsführung (mit Inventarpflicht, Berichterstattung etc.) anzuordnen ist. Streitgegenstand im gerichtlichen Verfahren kann mithin nur der Grundsatzentscheid sein, ob die Beschwerdeführer weiterhin ihr Amt als Beistände ausüben können oder ob sie entlassen werden. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Beschwerdeführer weiterhin als Beistände ihres Sohnes einzusetzen sind.