f) Die Beschwerdeführer verlangen in ihrer Beschwerde, es sei eine vereinfachte Mandatsführung nach Art. 420 ZGB zu prüfen beziehungsweise anzuordnen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann indessen nur sein, was Gegenstand der vorinstanzlichen Anordnung war. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer aus ihrem Amt als Beistände entlassen. Sie berief sich dabei auf Art. 423 Abs. 1 ZGB (Dispositiv-Ziff. 1), in der Begründung der Verfügung auf Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB (E. 2). Die Entlassung aus der Beistandschaft ist zu unterscheiden von der Frage, wie eine allfällige Beistandschaft zu führen ist;