Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer inskünftig besser in der Lage sein werden, die Rechenschaftsablage vorzunehmen. Hierbei ist wichtig, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags auch weiterhin die nötige Unterstützung bietet und sich die Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz weiterhin konstruktiv und kooperativ verhalten. Immerhin ist es (auch) der gesetzliche Auftrag der Vorinstanz, zum Wohl und zum Schutz der hilfsbedürftigen Person die Aufsicht über die Vertretungsbeistandschaft wahrzunehmen (vergleiche Art. 388 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 410 Abs. 1 und Art. 411 Abs. 1 ZGB).