Eine Kooperationsbereitschaft seitens der Beschwerdeführer ist deutlich erkennbar, auch wenn zu Beginn der Rechenschaftsablage die Kooperation allenfalls noch nicht das gewünschte Ausmass angenommen hatte. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer von Anfang an mitteilten, dass sie «keinen Stress» wollen, was doch immerhin auf eine gewisse Kooperationsbereitschaft bereits zu Beginn der Auseinandersetzung hinweist. Entscheidwesentlich ist schliesslich auch, dass die von der Vorinstanz aufgezeigten Mängel in der Mandatsführung beseitigt wurden. Auch die Anweisungen im Zusammenhang mit der Genehmigung des Inventars wurden erfüllt;