So wurden die verlangten Unterlagen, wenn auch mit Verzögerung, geliefert und das Inventar konnte schliesslich erstellt und genehmigt werden. Auch sind die Beschwerdeführer der Forderung der Vorinstanz nach «getrennten Kassen» nachgekommen, indem sie für die betroffene Person zeitnah ein eigenes Konto für den Zahlungsverkehr eröffnet haben. Eine Kooperationsbereitschaft seitens der Beschwerdeführer ist deutlich erkennbar, auch wenn zu Beginn der Rechenschaftsablage die Kooperation allenfalls noch nicht das gewünschte Ausmass angenommen hatte.