Ergebnis der Besprechung war, dass sich die Beistände verpflichteten, für den Verbeiständeten ein eigenes Konto für den Zahlungsverkehr zu eröffnen und der Vorinstanz ein Inventar über sämtliche Vermögenswerte des Verbeiständeten sowie weitere Unterlagen (Bankauszüge etc.) einzureichen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen, darunter eine Bankbestätigung über die Eröffnung eines Kontos per 30. November 2017 lautend auf den Verbeiständeten, ein. Mit E-Mail vom 28. Februar 2018 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer teilte der Revisor mit, dass noch Unterlagen fehlen würden.