Verlangt wurde, dass zwischen den Beiständen und dem Verbeiständeten „getrennte Kassen“ geführt würden. Nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben an die Vorinstanz vom 7. November 2017 um eine Ausnahmeregelung ersucht hatten, fand am 29. November 2017 eine Besprechung zwischen den Beschwerdeführern und der Vorinstanz statt. Ergebnis der Besprechung war, dass sich die Beistände verpflichteten, für den Verbeiständeten ein eigenes Konto für den Zahlungsverkehr zu eröffnen und der Vorinstanz ein Inventar über sämtliche Vermögenswerte des Verbeiständeten sowie weitere Unterlagen (Bankauszüge etc.) einzureichen.