Eine Amtsenthebung könnte sich insofern höchstens dann rechtfertigen, wenn von fortgesetzten leichteren Pflichtverletzungen auszugehen oder das Vertrauensverhältnis zwischen den Mandatsträgern und der Vorinstanz sonstwie erschüttert wäre. Die Vorinstanz macht in diesem Zusammenhang geltend, der Aufwand ihrerseits für die Instruktion und Unterstützung der Beistände sei unverhältnismässig hoch gewesen. Ihr ist jedoch entgegenzuhalten, dass Instruktion und Unterstützung der Beistände grundsätzlich zu ihrem gesetzlichen Auftrag gehören (oben E. 3b).