b) Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführern nicht grundsätzlich die Eignung als Beistände ab, sieht aber wichtige Gründe für die Entlassung im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Wie die Vorinstanz indessen festhält und wie aufgrund der Akten als erstellt gelten kann, liegt eine schwere Pflichtverletzung im oben beschriebenen Sinne (E. 3c hievor) seitens der Beschwerdeführer nicht vor. Eine Amtsenthebung könnte sich insofern höchstens dann rechtfertigen, wenn von fortgesetzten leichteren Pflichtverletzungen auszugehen oder das Vertrauensverhältnis zwischen den Mandatsträgern und der Vorinstanz sonstwie erschüttert wäre.