4. a) Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Sohn der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen und geistigen Behinderung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung bedarf. Strittig ist, ob die Beschwerdeführer als Eltern die Beistandschaft weiterführen dürfen oder ob eine Person der Berufsbeistandschaft einzusetzen ist. Ein Wechsel der Beistandsperson beziehungsweise eine Entlassung der Beschwerdeführer als Beistände rechtfertigt sich nur, wenn die Voraussetzungen von Art. 423 Abs. 1 ZGB erfüllt sind.