Entscheidwesentlich war, dass es bei den Beiständen im Laufe des Verfahrens eine «Lernkurve» gab und eine Kooperationsbereitschaft deutlich erkennbar war. Ein übermässiger Instruktionsaufwand, wie von der Erwachsenenschutzbehörde geltend gemacht, bestand nicht, zumal die Instruktion, Beratung und Unterstützung der Beistände zum gesetzlichen Auftrag der Erwachsenenschutzbehörde gehört. Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Rückweisung der Sache an die Erwachsenenschutzbehörde mit der Weisung, die Beschwerdeführer wiederum als Beistände einzusetzen. Obergericht, 21. Dezember 2018, OG V 18 54 Aus den Erwägungen: