Erwachsenenschutz. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Entlassung des Beistandes oder der Beiständin aus wichtigem Grund. Im konkreten Fall konnte ein wichtiger Grund für die Entlassung der Beistände (Eltern der betroffenen Person) nicht ausgemacht werden. Zwar kam es bei der Rechenschaftsablage zu gewissen Schwierigkeiten. Diese standen aber im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es für die Beistände die erste Rechenschaftsablage nach neuem Erwachsenenschutzrecht war. Entscheidwesentlich war, dass es bei den Beiständen im Laufe des Verfahrens eine «Lernkurve» gab und eine Kooperationsbereitschaft deutlich erkennbar war.