{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-12-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-54_2018-12-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/21121", "Checksum": "42346f461adc4a41cf2890c195ef841e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.12.2018 2018_OG V 18 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutz. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Entlassung des Beistandes oder der Beiständin aus wichtigem Grund. 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Dass es bei der erstmaligen Vornahme der\nverlangten Rechenschaftshandlungen zu Fehlern kommen kann und der\nUnterstützungsaufwand seitens der Vorinstanz insofern höher ist, als wenn die Beistände\n«eingespielt» sind, ist nicht aussergewöhnlich. Ebenfalls im Rahmen des Nachvollziehbaren\nist es, wenn die Beschwerdeführer angesichts dessen, dass sie sich während Jahrzehnten\num die Angelegenheiten ihres Sohnes gekümmert hatten, emotional und vorerst mit\ngewissem Widerwillen auf die Forderungen der Vorinstanz nach Rechenschaftsablage\nreagierten. Entscheidend ist, dass es bei den Beschwerdeführern eine «Lernkurve» gab, wie\nsie selber in ihrer Beschwerde ausführen und was aufgrund der Akten glaubhaft ist. So\nwurden die verlangten Unterlagen, wenn auch mit Verzögerung, geliefert und das Inventar\nkonnte schliesslich erstellt und genehmigt werden. Auch sind die Beschwerdeführer der\nForderung der Vorinstanz nach «getrennten Kassen» nachgekommen, indem sie für die\nbetroffene Person zeitnah ein eigenes Konto für den Zahlungsverkehr eröffnet haben. Eine\nKooperationsbereitschaft seitens der Beschwerdeführer ist deutlich erkennbar, auch wenn zu\nBeginn der Rechenschaftsablage die Kooperation allenfalls noch nicht das gewünschte\nAusmass angenommen hatte. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer von\nAnfang an mitteilten, dass sie «keinen Stress» wollen, was doch immerhin auf eine gewisse\nKooperationsbereitschaft bereits zu Beginn der Auseinandersetzung hinweist.\nEntscheidwesentlich ist schliesslich auch, dass die von der Vorinstanz aufgezeigten Mängel\nin der Mandatsführung beseitigt wurden. Auch die Anweisungen im Zusammenhang mit der\nGenehmigung des Inventars wurden erfüllt; jedenfalls legt die Vorinstanz in der\nangefochtenen Verfügung nicht dar, dass Gegenteiliges der Fall wäre. Die Auffassung der\nVorinstanz, eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen den Beiständen und ihr sei\nschlechterdings nicht möglich, teilt das Gericht vor diesem Hintergrund nicht.\ne) Wie bereits erwähnt, war es für die Beschwerdeführer als Beistände das erste\nMal, dass sie in der von der Vorinstanz geforderten Weise zur Rechenschaftsablage\naufgefordert wurden. Von einer wiederholten Überforderung in der Mandatsführung kann\ndeshalb nicht gesprochen werden. Wie ebenfalls aufgezeigt, konnten die Mängel behoben\nwerden und die Einsicht der Beschwerdeführer und deren Kooperation hat sich verbessert.\nInsoweit überzeugt auch die Auffassung der Vorinstanz nicht, «ein Ende» der Überforderung\nsei nicht absehbar. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer inskünftig besser\nin der Lage sein werden, die Rechenschaftsablage vorzunehmen. Hierbei ist wichtig, dass\ndie Vorinstanz den Beschwerdeführern im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags auch\nweiterhin die nötige Unterstützung bietet und sich die Beschwerdeführer gegenüber der\nVorinstanz weiterhin konstruktiv und kooperativ verhalten. Immerhin ist es (auch) der\ngesetzliche Auftrag der Vorinstanz, zum Wohl und zum Schutz der hilfsbedürftigen Person\ndie Aufsicht über die Vertretungsbeistandschaft wahrzunehmen (vergleiche Art. 388 Abs. 1\nZGB i.V.m. Art. 410 Abs. 1 und Art. 411 Abs. 1 ZGB).\n\nf) Die Beschwerdeführer verlangen in ihrer Beschwerde, es sei eine vereinfachte\nMandatsführung nach Art. 420 ZGB zu prüfen beziehungsweise anzuordnen.\nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann indessen nur sein, was Gegenstand der\nvorinstanzlichen Anordnung war. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer aus ihrem Amt\nals Beistände entlassen. Sie berief sich dabei auf Art. 423 Abs. 1 ZGB (Dispositiv-Ziff. 1), in\nder Begründung der Verfügung auf Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB (E. 2). Die Entlassung aus der\nBeistandschaft ist zu unterscheiden von der Frage, wie eine allfällige Beistandschaft zu\nführen ist; ob die Vertretungsbeistandschaft also in Form einer vereinfachten\nMandatsführung gemäss Art. 420 ZGB (ohne Inventarpflicht, Berichterstattung etc.) oder in\nForm einer «gewöhnlichen» Mandatsführung (mit Inventarpflicht, Berichterstattung etc.)\nanzuordnen ist. Streitgegenstand im gerichtlichen Verfahren kann mithin nur der\nGrundsatzentscheid sein, ob die Beschwerdeführer weiterhin ihr Amt als Beistände ausüben\nkönnen oder ob sie entlassen werden. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die\nBeschwerdeführer weiterhin als Beistände ihres Sohnes einzusetzen sind. Wie die\nBeistandschaft zu führen sein wird («vereinfacht» oder «gewöhnlich»), wird die Vorinstanz\nprüfen müssen. Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.\n\n5. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wichtigen Gründe für die Entlassung der\nBeschwerdeführer aus ihrem Amt als Beistände mit Einkommens- und\nVermögensverwaltung für ihren Sohn vorliegen. Gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität\nsind die Beschwerdeführer weiterhin als Beistände ihres Sohnes einzusetzen. Die Vorinstanz\nwird die Modalitäten der Beistandschaft (Auftragsumschreibung etc.) zu regeln haben. In\ndiesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen.\n"}