{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-12-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-54_2018-12-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/21121", "Checksum": "42346f461adc4a41cf2890c195ef841e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.12.2018 2018_OG V 18 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutz. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Entlassung des Beistandes oder der Beiständin aus wichtigem Grund. 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Ein übermässiger\nInstruktionsaufwand, wie von der Erwachsenenschutzbehörde geltend\ngemacht, bestand nicht, zumal die Instruktion, Beratung und Unterstützung der\nBeistände zum gesetzlichen Auftrag der Erwachsenenschutzbehörde gehört.\nGutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Rückweisung der Sache\nan die Erwachsenenschutzbehörde mit der Weisung, die Beschwerdeführer\nwiederum als Beistände einzusetzen.\n\nObergericht, 21. Dezember 2018, OG V 18 54\n\nAus den Erwägungen:\n\n4. a) Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Sohn der Beschwerdeführer aufgrund\nseiner körperlichen und geistigen Behinderung einer Vertretungsbeistandschaft mit\nEinkommens- und Vermögensverwaltung bedarf. Strittig ist, ob die Beschwerdeführer als\nEltern die Beistandschaft weiterführen dürfen oder ob eine Person der Berufsbeistandschaft\neinzusetzen ist. Ein Wechsel der Beistandsperson beziehungsweise eine Entlassung der\nBeschwerdeführer als Beistände rechtfertigt sich nur, wenn die Voraussetzungen von Art.\n423 Abs. 1 ZGB erfüllt sind.\n\nb) Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführern nicht grundsätzlich die Eignung\nals Beistände ab, sieht aber wichtige Gründe für die Entlassung im Sinne von Art. 423 Abs. 1\nZiff. 2 ZGB. Wie die Vorinstanz indessen festhält und wie aufgrund der Akten als erstellt\ngelten kann, liegt eine schwere Pflichtverletzung im oben beschriebenen Sinne (E. 3c hievor)\nseitens der Beschwerdeführer nicht vor. Eine Amtsenthebung könnte sich insofern höchstens\ndann rechtfertigen, wenn von fortgesetzten leichteren Pflichtverletzungen auszugehen oder\ndas Vertrauensverhältnis zwischen den Mandatsträgern und der Vorinstanz sonstwie\nerschüttert wäre. Die Vorinstanz macht in diesem Zusammenhang geltend, der Aufwand\nihrerseits für die Instruktion und Unterstützung der Beistände sei unverhältnismässig hoch\ngewesen. Ihr ist jedoch entgegenzuhalten, dass Instruktion und Unterstützung der Beistände\ngrundsätzlich zu ihrem gesetzlichen Auftrag gehören (oben E. 3b). Zwar mag nicht\nundenkbar sein, dass die Überbeanspruchung der Unterstützungs- und Beratungsdienste\nder Vorinstanz ein wichtiger Grund für einen Beistandswechsel sein könnte. Indessen\nmüsste die Beanspruchung von sehr erheblichem Ausmass sein; etwa wenn die Vorinstanz\nderart massiv korrigierend eingreifen muss, dass ihre Interventionen einer eigentlichen\nMandatsführung gleichkommen, und eine Besserung der Situation nicht absehbar ist.\nSolches ist hier nicht der Fall, wie sich nachfolgend ergeben wird.\n\nc) Die Beschwerdeführer wurden, nachdem sie mit Verfügung vom 1. September\n2015 erstmals als Beistände nach neuem Erwachsenenschutzrecht eingesetzt worden\nwaren, im Herbst 2017 erstmals zur Berichterstattung über die Mandatsführung aufgefordert.\nAm 30. Oktober 2017 fand zwischen dem Revisorat der Vorinstanz und den\nBeschwerdeführern ein Instruktionsgespräch statt. Das Revisorat bemängelte, dass der\nZahlungsverkehr des Verbeiständeten bisher über das Konto der Beistände und nicht über\nein eigenes Konto abgewickelt wurde. Verlangt wurde, dass zwischen den Beiständen und\ndem Verbeiständeten „getrennte Kassen“ geführt würden. Nachdem die Beschwerdeführer\nmit Schreiben an die Vorinstanz vom 7. November 2017 um eine Ausnahmeregelung ersucht\nhatten, fand am 29. November 2017 eine Besprechung zwischen den Beschwerdeführern\nund der Vorinstanz statt. Ergebnis der Besprechung war, dass sich die Beistände\nverpflichteten, für den Verbeiständeten ein eigenes Konto für den Zahlungsverkehr zu\neröffnen und der Vorinstanz ein Inventar über sämtliche Vermögenswerte des\nVerbeiständeten sowie weitere Unterlagen (Bankauszüge etc.) einzureichen. Mit Schreiben\nvom 6. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen, darunter\neine Bankbestätigung über die Eröffnung eines Kontos per 30. November 2017 lautend auf\nden Verbeiständeten, ein. Mit E-Mail vom 28. Februar 2018 an den Rechtsvertreter der\nBeschwerdeführer teilte der Revisor mit, dass noch Unterlagen fehlen würden. Ausstehend\nsei namentlich das Inventar und die aktuelle Steuerveranlagung (eingereicht worden seien\nnur die Steuererklärungen). In der Folge fanden zwischen einem der Beistände und der\nVorinstanz zwei Gespräche statt (eines am 06.03.2018 und eines am 27.04.2018). Inhalt der\nGespräche war im Wesentlichen eine Unmutsbekundung seitens des Beistands, dass\nUnterlagen eingefordert würden, nachdem dies bisher nicht nötig gewesen sei. Ergebnis des\nGesprächs vom 6. März 2018 war, dass die Notwendigkeit eines Inventars nochmals geprüft\nwerde und der Beistand die restlichen geforderten Unterlagen einreichen werde\n(Bankbelege, Steuerveranlagung). Am 13. März 2018 reichten die Beschwerdeführer (auch)\ndas Inventar ein. Am 30. April 2018 konnten im Rahmen eines persönlichen Gesprächs\nzwischen dem Revisor und den Beschwerdeführern die Mängel des Inventars besprochen\nwerden. Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde das Inventar schliesslich von der Vorinstanz\nunter Anweisungen genehmigt.\n\n"}