Soweit ersichtlich, kam es nicht dazu beziehungsweise den Akten lassen sich keine entsprechenden Resultate beziehungsweise ärztliche Stellungnahmen entnehmen. Allenfalls werden auch hier zusätzliche Abklärungen notwendig sein. 6. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten, soweit eine unvollständige Sachverhaltsabklärung geltend gemacht wird, begründet. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2017 ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen neu verfüge.