Immerhin ist in Erinnerung zu rufen, dass umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (oben E. 2d). Nachdem aber an der Beurteilung Reuteler zumindest geringe Zweifel bestehen und insoweit sich widersprechende ärztliche Stellungnahmen in den Akten liegen, liegt hinsichtlich der Kausalitätsfrage kein schlüssiges Beweisergebnis vor. Es drängen sich weitere Abklärungen, namentlich eine versicherungsexterne fachärztliche Beurteilung, auf. Dies wird die Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG nachzuholen haben. Hinzu kommt Folgendes: Dr. med.