Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an einem fortschreitenden Knorpelschaden im Kniegelenk rechts (trochleäre Knorpeldelamination beziehungsweise -degeneration), konkret an einer im Verlauf zunehmenden Arthrose im rechten Kniegelenk (Gonarthrose), leidet. Eine Arthrose entsteht im Wesentlichen bei einem Missverhältnis zwischen Beanspruchung und Belastbarkeit der einzelnen Gelenkanteile und -gewebe (Pschyrembel, 261. Aufl., Berlin 2007, S. 151). Sie kann ohne ersichtliche Ursache, aber auch durch eine nachgewiesene Fehlbelastung entstehen oder gefördert werden (vergleiche BGE 8C_816/2009 vom 21.05.2010 E. 6).